Forschungszulage für SimplifyU vom Bundesministerium für Bildung und Forschung

Forschungszulage

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung attestiert unserer SimplifyU QM-Softwarelösung die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG. Dies bedeutet, dass wir für die Entwicklungsjahre Jahre 2021 und 2022 von der Bundesregierung gefördert werden. Zudem zählen wir zu den offiziell von der Bundesregierung anerkannten forschenden Unternehmen und erhalten dadurch das Siegel für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung (FuE).

Stellungnahme der Bescheinigungsstelle

Bei der Prüfung, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 FZulG vorliegt, orientiert sich die Bescheinigungsstelle an der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und den in ihr definierten Forschungsarten Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung.

Die Prüfung der BSFZ erfolgt anhand der allgemeinen für Forschung und Entwicklung geltenden Kriterien Neuartigkeit, Risiko / Unwägbarkeit und Planmäßigkeit. Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG müssen alle genannten Kriterien erfüllt sein. Das Vorhaben mit dem Titel „QMS-Software für das Gesundheitswesen“ wurde auf Basis des Antrags vom 17.04.2023 und der Antwort auf Nachforderung vom 10.05.2023 geprüft.

Das Kriterium der Neuartigkeit setzt voraus, dass die Arbeiten darauf abzielen, neue Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewinnen oder vorhandene wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche oder sonstige einschlägige Erkenntnisse und Fertigkeiten, Konzepte, Strategien, Methoden oder Technologien (Stand der Technik) in neuer Weise zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, über bereits bestehende routinemäßige (Dienst-)Leistungen bzw. Standardprozesse hinaus neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen bzw. die Erschließung neuer Geschäftsmodelle bzw. Methoden herbeizuführen. Das Kriterium der Neuartigkeit ist auch dann erfüllt, wenn es sich um experimentelle oder theoretische Arbeiten handelt, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

Ziel des dargelegten Vorhabens ist die Entwicklung einer Software für das Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen. Dabei sollen durch Implementierung des OKR Managementsystems im Kern die in DIN EN ISO 9001:2015 geforderten Qualitätsziele augmentiert werden. Als Basis soll das vergleichsweise junge Blazor-Framework von Microsoft dienen, welches modernere Sicherheits-, Performance- und Usabilitystandards als bei vergleichbaren Produkten bietet. Laut eigenen Angaben sind ca. 50% dieser Systeme nicht einheitlich digital oder zu komplex, wodurch die Nutzerzufriedenheit sinkt. Durch moderne agile Entwicklung mittels Kennzahlenmanagement soll bei dem angestrebten Produkt eine zeitnahe Anpassung an die Bedürfnisse der jeweiligen Einrichtung ermöglicht werden.
Der Antragsteller gibt an, mit der Software aus dem Vorhaben das erste eigene Produkt zu entwickeln, daher besteht keine Überschneidung zu Routinetätigkeiten.

Mit den beschriebenen Tätigkeiten und Projektphasen wird das Kriterium der Neuartigkeit erfüllt.

Das Kriterium Risiko / Unwägbarkeit ist dann erfüllt, wenn wissenschaftliche bzw. technische Hemmnisse, Risiken oder Herausforderungen bestehen, die die Zielerreichung gefährden und so im Extremfall zum Scheitern des Vorhabens führen könnten.

Die Realisierung der stark verschachtelten Datenstruktur im Rahmen des Projektes birgt das Risiko, dass die Anfragen bei hoher Auslastung nicht in Echtzeit durchgeführt werden können. Da die verfügbaren Hardwarekapazitäten in der Gesundheitsbranche häufig begrenzt sind, könnte die Software durch eine zu hohe Latenz einerseits anfällig für Abstürze sein, andererseits sind Sicherheitslücken nicht auszuschließen.

Mit den beschriebenen inhaltlichen Risiken und Herausforderungen wird das Kriterium der Unwägbarkeit erfüllt.

Das Kriterium der Planmäßigkeit erfordert, dass die Arbeiten genau definierte Aufgaben wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen beinhalten. Die Planung der durchzuführenden Tätigkeiten erfolgt etwa über einen Zeit- bzw. Arbeitsplan mit entsprechender Ressourcen- und Personalplanung, Arbeitspaketen und ggf. Meilensteinen oder durch die Darstellung einzelner Verfahrensschritte und der jeweils erwarteten (Zwischen-)Ergebnisse.

Für das dargelegte Vorhaben wurden alle durchzuführenden Tätigkeiten angegeben. Die Unterteilung in die jeweiligen Projektabschnitte ist nachvollziehbar dargelegt und im Wesentlichen an übliche Arbeitsprozesse in der Softwareentwicklung angelehnt.

Mit dem beschriebenen Vorgehen wird das Kriterium der Planmäßigkeit erfüllt.

Auf Grundlage von § 5 Abs. 1 FZulBV wird die Bescheinigung über ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erteilt.

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